Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
BG
Paragraph 46
01.01.2016
31.12.2025
GMSG
37/02 Kreditwesen
Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die Ziffer eins bis 3 in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
29.12.2025
20009250
NOR40174193