Kurztitel

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Text

Verfahren bei der Abgabenbehörde

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (Paragraph 3,) der elektronischen Dokumentation gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraphen 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach Paragraph 147, BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (Paragraph 6,) der elektronischen Dokumentation gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BAO hinzuzufügen und im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, BAO lückenlos zu prüfen. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.