Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (Paragraph 3,) der elektronischen Dokumentation gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraphen 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach Paragraph 147, BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.