Kurztitel
Kapitalabfluss-Meldegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
Text
4. Teil
Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigung
§ 11.Paragraph 11,
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung der Meldungen im Wege von FinanzOnline nach den §§ 3 und 6 in organisatorischer und technischer Hinsicht zu regeln. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung der Meldungen im Wege von FinanzOnline nach den Paragraphen 3 und 6 in organisatorischer und technischer Hinsicht zu regeln.