Absatz eins,Wird Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß Paragraph 6, meldepflichtig ist, ist insoweit Paragraph 29, Absatz 3, Litera d, FinStrG nicht anzuwenden.