Kurztitel

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Text

Selbstanzeige

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wird Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß Paragraph 6, meldepflichtig ist, ist insoweit Paragraph 29, Absatz 3, Litera d, FinStrG nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Selbstanzeigen gemäß Absatz eins, tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG gilt sinngemäß.