Kurztitel

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Text

Bedeckung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Verfügen die Konto- oder Depotinhaber nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf einem Konto des meldepflichtigen Kreditinstitutes, so muss dieses den Konto- oder Depotinhabern schriftlich unter Setzung einer Frist von längstens vier Wochen, längstens aber bis zum 29. September 2016, auffordern, einen ausreichenden Geldbetrag bereitzustellen. Zugleich sind die Konto- oder Depotinhaber auf die Verpflichtung zur Meldung des Kapitalzuflusses hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Kann das Kreditinstitut wegen fehlender flüssiger Mittel die Einmalzahlung nicht vollständig einbehalten, hat das Kreditinstitut nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 6, nachzukommen.