Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
- Ziffer einsjederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
- Ziffer 2ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
- Ziffer 3ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,) zugänglich zu machen und
- Ziffer 4alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.