Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Text

4. Teil
Rechtsschutzbeauftragter

Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
    3. Ziffer 3
      ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,) zugänglich zu machen und
    4. Ziffer 4
      alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde kann sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten weder auf die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) berufen.