Kurztitel
Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Vergabe der Mittel
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Hauptverband (Anm. 1) schlägt die Zuordnung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen (Anm. 1).Der Hauptverband Anmerkung eins, ) schlägt die Zuordnung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen Anmerkung eins, ) vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen Anmerkung eins, ).
(2)Absatz 2,Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstandes und der Trägerkonferenz. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis dieser Beschlussfassung an die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) zu überweisen. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband (Anm. 1) und werden ins nächste Jahr vorgetragen.Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen Anmerkung eins, ) erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstandes und der Trägerkonferenz. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis dieser Beschlussfassung an die Gebietskrankenkassen Anmerkung eins, ) zu überweisen. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband Anmerkung eins, ) und werden ins nächste Jahr vorgetragen.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)