Kurztitel

Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Vergabe der Mittel

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband Anmerkung eins, ) schlägt die Zuordnung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen Anmerkung eins, ) vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen Anmerkung eins, ).
  2. Absatz 2,Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen Anmerkung eins, ) erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstandes und der Trägerkonferenz. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis dieser Beschlussfassung an die Gebietskrankenkassen Anmerkung eins, ) zu überweisen. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband Anmerkung eins, ) und werden ins nächste Jahr vorgetragen.

(__________________

Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Schlagworte

Evaluierungsreport

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20006313

Dokumentnummer

NOR40174095