Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,
BG
Paragraph 32 h,
01.01.2016
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die Krankenversicherungsträger haben gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel zu unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) und der verschiedenen Honorierungssysteme, insbesondere hinsichtlich ihrer Anreiz- und Steuerungswirkung zu ermöglichen.
Die Paragraphen 32 a bis 32g wurden gemäß Artikel 48, Teil 1 Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen. Mit Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wurde wieder ein Paragraph 32 a, erlassen und die Unterabschnittsüberschriften stehen wieder vor Paragraph 32 a,
18.12.2024
10008147
NOR40174088