Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Scheinunternehmen

Paragraph 35 a,

  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger sind an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch die Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, gebunden.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörden des Bundes haben ihre Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Widerlegung dieser Vermutung sowie für Bescheide, mit denen bei Widerspruch das Vorliegen eines Scheinunternehmens festgestellt wird.
  3. Absatz 3,Haben Personen, die der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Krankenversicherungsträger nach Paragraph 43, Absatz 4, rechtzeitig nachgekommen sind, glaubhaft gemacht, (für bestimmte Zeiträume) tatsächlich Arbeitsleistungen im Bereich eines Scheinunternehmens verrichtet zu haben, so hat der Krankenversicherungsträger den Dienstgeber dieser Personen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt – ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens – als Dienstgeber das Auftrag gebende Unternehmen, wenn es wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, SBBG handelt, und nicht beweist, von diesen Personen keine Arbeitsleistungen erhalten zu haben oder zu erhalten. Paragraph 49, ist in solchen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40174084