Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 83,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 83,

  1. Absatz einsDie Einleitung des Strafverfahrens ist aktenkundig zu machen.
  2. Absatz 2Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der Paragraphen 85 und 93 kann die Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erfolgen.
  3. Absatz 3Der Einleitung eines Strafverfahrens ist die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40173954