Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDer Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
  2. Absatz 2Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.
  3. Absatz 3Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 35, Absatz 5, sind anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)