Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Text

3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

Paragraph 124,

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.