Absatz einsFür die Lieferungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Ziffer 10 bis 13 der Anlage 2) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einsDer Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert (Wiederverkäufer).
- Ziffer 2Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese Lieferung wurde
- Litera aUmsatzsteuer nicht geschuldet oder
- Litera bdie Differenzbesteuerung vorgenommen.
Differenzbesteuerung in besonderen Fällen