Absatz einsDer Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, auch für Personen, die nicht Unternehmer sind.
Umsatzsteuergesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
BG
Paragraph 18,
15.08.2015
31.12.2019
UStG 1994
32/04 Steuern vom Umsatz
Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen.
24.10.2019
10004873
NOR40173889