Absatz einsSonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
Umsatzsteuergesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
BG
Paragraph 3 a,
01.01.2016
31.12.2024
UStG 1994
32/04 Steuern vom Umsatz
Ziffer eins, gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.
Ort der sonstigen Leistung
Rundfunkdienstleistung, Erdgasverteilungsnetz
22.07.2024
10004873
NOR40173878