Absatz einsDie spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.