Absatz einsIn jedem Betrieb, der Gifte gemäß Paragraph 35, herstellt oder in Verkehr bringt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des Paragraph 41 b, oder bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen, im Betrieb dauernd beschäftigt und in dem Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.