Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,).
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    2. Ziffer 2
      Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung,
    3. Ziffer 3
      nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und
    4. Ziffer 4
      Kaufverträge über unbewegliche Sachen.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt Nummer L 165 vom 18.06.2013 Seite 1.

Schlagworte

Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173782