Absatz eins,Der WKStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:
- Ziffer einsVeruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraphen 133, Absatz 2, zweiter Fall, 147 Absatz 3, 148, zweiter Fall, 148a Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 153, Absatz 3, zweiter Fall, 153b Absatz 4 und 156 Absatz 2, StGB);
- Ziffer 2Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraph 153 d, Absatz 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB);
- Ziffer 3Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz 4, StGB, in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;
- Ziffer 4Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß Paragraph 168 a, Absatz 2, StGB;
- Ziffer 5Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den Paragraphen 304 bis 309 StGB oder sich der Vorsatz darauf erstreckt;
- Ziffer 6Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a, StGB) und unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (Paragraph 163 b, StGB) sowie Vergehen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Vergehen nach dem BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, nach dem ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, und dem GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,;
- Ziffer 7in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der strafbestimmende Wertbetrag 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt;
- Ziffer 8Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;
- Ziffer 9Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.