Absatz einsDas Strafverfahren ist fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit
- Ziffer einsgegen den Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird,
- Ziffer 2der Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 35, Absatz 6, erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht oder übernommene Pflichten (Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
- Ziffer 3der Beschuldigte (Angeklagte) einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.