Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 241 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels

Paragraph 241 h,

  1. Absatz eins,Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,
    1. Ziffer eins
      dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder
    2. Ziffer 2
      sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) zu ermöglichen,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

  2. Absatz 2,Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.