Absatz eins,Nach Paragraph 163 a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,
- Ziffer einsim Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Absatz eins, Ziffer eins,), bevor die Sitzung des Organs beendet ist,
- Ziffer 2in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,
- Ziffer 3in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist,
- Ziffer 4in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4,, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie
- Ziffer 5in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.