Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

Paragraph 292,

  1. Absatz eins,Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage abzulegen (Paragraph 288,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (Paragraph 289,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.