Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 233

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
    1. Ziffer eins
      mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im Paragraph 232, Absatz 2, genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder
    2. Ziffer 2
      als echt und unverfälscht ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 300 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.