Absatz eins,Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
- Ziffer einsmit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im Paragraph 232, Absatz 2, genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder
- Ziffer 2als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.