Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Unterschiebung eines Kindes

Paragraph 200,

Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.