Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge

Paragraph 183 a,

  1. Absatz eins,Hat sich der Täter in den Fällen der Paragraphen 180, 181 a, 181 b, 181 d, 181 f, 181 h und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt in den Fällen der Paragraphen 181, 181 c, Absatz eins und 2 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, in den Fällen der Paragraphen 181 c, Absatz 3, 181 e, 181 g und 181 i, wenn er grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) handelt.