Absatz eins,Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
- Ziffer einsdie Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
- Ziffer 2die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.