Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kreditschädigung

Paragraph 152,

  1. Absatz einsWer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Privatanklage, Freiheitsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173657