Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Unterschlagung

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
  3. Absatz 3,Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.