(1) Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
§ 130
01.01.2016