Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,
BG
Paragraph 124,
01.01.2016
31.08.2023
StGB
24/01 Strafgesetzbuch
Werkspionage, Geheimnisschutz, Geschäftsgeheimnis
21.07.2023
10002296
NOR40173640