Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Paragraph 123,

  1. Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173639