(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
§ 105
01.01.2016