Absatz einsGewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und
- Ziffer einsunter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
- Ziffer 2zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
- Ziffer 3bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.