(3)Absatz 3Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Artikel 37, Absatz eins, der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Artikel 36, Absatz 2, der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.