Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 b,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Mitglieder des Aufsichtsrates

Paragraph 9 b,

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
    1. Ziffer eins
      vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendet werden,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet wird,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Ziffer eins bis 3 gewählt wird und
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
  2. Absatz 2Kommt es innerhalb von sechs Wochen
    1. Ziffer eins
      nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Absatz eins, Ziffer 4,) oder
    2. Ziffer 2
      nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
    hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
  3. Absatz 3Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. Ziffer eins
      über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
    2. Ziffer 2
      verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. Ziffer 3
      auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  4. Absatz 4Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Ziffer eins bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
      2. Litera b
        von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
      3. Litera c
        des Wissenschaftsrates,
      4. Litera d
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      5. Litera e
        der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
  5. Absatz 5Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
  6. Absatz 6Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  7. Absatz 7Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173560