Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden vergleiche Paragraph 25, Absatz 10,).

Text

Berichte und Gutachten

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung zu veröffentlichen und alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40173523