Absatz einsDie Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung zu veröffentlichen und alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.