Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c,

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Text

Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c,

  1. Absatz einsDie Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Ziffer eins
      in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3 nicht geraucht wird,
    2. Ziffer 2
      in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,
    3. Ziffer 3
      der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, entsprochen wird.