Absatz einsRauchverbot gilt in Räumen für
- Ziffer einsUnterrichts- und Fortbildungszwecke,
- Ziffer 2Verhandlungszwecke,
- Ziffer 3schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
- Ziffer 4die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.