Absatz eins,Die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 36 bis 38 und 131 finden auf Andere Sondervermögen Anwendung, soweit in Paragraph 166 und in den Absatz 2 bis 8 dieser Bestimmung nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die Paragraphen 50 bis 65 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes eines Anderen Sondervermögens im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.