Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.03.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), des Kapitalmarktgesetzes – KMG Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,) sowie der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 584 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft): jede Gesellschaft gemäß Paragraph 5, oder Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von OGAW gemäß Paragraph 2 und gegebenenfalls von Alternativen Investmentfonds (AIF) gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes besteht;
    2. Ziffer 2
      reguläre Geschäftstätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft: Aufgaben der kollektiven Portfolioverwaltung, die die Anlageverwaltung und gegebenenfalls auch administrative Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und den Vertrieb umfassen;
    3. Ziffer 3
      kollektive Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf gemeinsame Rechnung der Anteilinhaber im Rahmen der Fondsbestimmungen gemäß Paragraph 53,;
    4. Ziffer 4
      Anteilinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Anteilscheine an einem OGAW gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder an einem AIF im Sinne von Ziffer 31, hält;
    5. Ziffer 5
      Verwahrstelle: eine Einrichtung, die mit der Durchführung der in Paragraph 40, genannten Aufgaben betraut ist und, sofern sie ihren Sitz in Österreich hat, als Depotbank den Paragraphen 41 bis 45 dieses Bundesgesetzes oder den in Kapitel römisch vier und Kapitel römisch fünf Abschnitt 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bestimmungen unterliegt;
    6. Ziffer 6
      Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
    7. Ziffer 7
      Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
    8. Ziffer 8
      Herkunftmitgliedstaat des OGAW: der Mitgliedstaat, in dem der OGAW gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG bewilligt ist;
    9. Ziffer 9
      Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden;
    10. Ziffer 10
      Zweigstelle: eine Geschäftsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde, wobei mehrere Geschäftstellen in ein und demselben Aufnahmemitgliedstaat als eine einzige Zweigstelle gelten;
    11. Ziffer 11
      zuständige Behörden: die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichneten Behörden;
    12. Ziffer 12
      dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
    13. Ziffer 13
      Wertpapiere
      1. Litera a
        Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere („Aktien“),
      2. Litera b
        Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel („Schuldtitel“),
      3. Litera c
        alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,
      nach Maßgabe von Paragraph 69, mit Ausnahme der in Paragraph 73, genannten Techniken und Instrumente;
    14. Ziffer 14
      Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann nach Maßgabe von Paragraph 70,;
    15. Ziffer 15
      Verschmelzungen: Transaktionen, bei denen
      1. Litera a
        ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon (die „übertragenden OGAW“) bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW (den „übernehmenden OGAW“) übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 vH des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten (Bruttoverschmelzung durch Aufnahme);
      2. Litera b
        zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon (die „übertragenden OGAW“) bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW (den „übernehmenden OGAW“) übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 vH des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten (Bruttoverschmelzung durch Neubildung);
      3. Litera c
        ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon (die „übertragenden OGAW“) die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds desselben OGAW, auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW (den „übernehmenden OGAW“) übertragen (Nettoverschmelzung);
    16. Ziffer 16
      grenzüberschreitende Verschmelzung: eine Verschmelzung von OGAW,
      1. Litera a
        von denen mindestens zwei in unterschiedlichen Mitgliedstaaten bewilligt sind oder
      2. Litera b
        die in demselben Mitgliedstaat bewilligt sind, zu einem neu gegründeten und in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW;
    17. Ziffer 17
      inländische Verschmelzung: eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen Mitgliedstaat bewilligt sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW gemäß Paragraph 139, notifiziert worden ist;
    18. Ziffer 18
      Anteilscheine: Wertpapiere, die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Verwaltungsgesellschaft sowie der Depotbank verkörpern sowie als Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera c, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,) zu qualifizieren sind;
    19. Ziffer 19
      Kapitalanlagefonds: OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 31,;
    20. Ziffer 20
      Kunde: jede natürliche oder juristische Person oder jedes andere Unternehmen einschließlich eines OGAW oder AIF, für die oder das eine Verwaltungsgesellschaft eine Dienstleistung der kollektiven Portfolioverwaltung oder Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 erbringt;
    21. Ziffer 21
      Relevante Person: in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft
      1. Litera a
        ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft,
      2. Litera b
        ein Angestellter der Verwaltungsgesellschaft sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt und von dieser kontrolliert werden und die an der von der Verwaltungsgesellschaft erbrachten kollektiven Portfolioverwaltung beteiligt ist, oder
      3. Litera c
        eine natürliche Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Verwaltungsgesellschaft beteiligt ist, welche der Verwaltungsgesellschaft die kollektive Portfolioverwaltung ermöglichen;
    22. Ziffer 22
      Geschäftsleitung: die Personen, die die Geschäfte einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 10, tatsächlich führen;
    23. Ziffer 23
      Aufsichtsfunktion: relevante Person, Stelle oder Stellen, die für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung und für die Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses und der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zuständig ist oder sind;
    24. Ziffer 24
      Kontrahentenrisiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der Schlussabrechnung des mit dem Geschäft verbundenen Cashflows ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;
    25. Ziffer 25
      Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass eine Position im OGAW-Portfolio nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dies die Fähigkeit des OGAW, der Rücknahme- und Auszahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, jederzeit nachzukommen, beeinträchtigt;
    26. Ziffer 26
      Marktrisiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im OGAW-Portfolio resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen, oder bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind;
    27. Ziffer 27
      operationelles Risiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, einschließt;
    28. Ziffer 28
      Neugewichtung des Portfolios: eine signifikante Änderung der Zusammensetzung des Portfolios eines OGAW;
    29. Ziffer 29
      synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren: synthetische Indikatoren im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010,;
    30. Ziffer 30
      Investmentfonds: OGAW unabhängig von ihrer Rechtsform und AIF gemäß Ziffer 31,;
    31. Ziffer 31
      Alternative Investmentfonds (AIF): Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück als Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen;
    32. Ziffer 32
      Indexfonds: ein OGAW, dessen Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, als Ziel seiner Anlagestrategie einen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden;
    33. Ziffer 33
      Kundeninformationsdokument (KID): Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010,;
    34. Ziffer 34
      Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,

Schlagworte

Rücknahmeverpflichtung, Aktienpreis, Rechtsrisiko, Handelsverfahren, Abrechnungsverfahren, Risikoindikator

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173441