Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

2. Darbietungen

Paragraph 97,

  1. Absatz einsDarbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der Paragraphen 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören.
  2. Absatz 2Bei Darbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die Paragraphen 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Darbietungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, dass die Darbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Darbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen ausübenden Künstlern geboten erscheint.