Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 d,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

11.10.2018

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Menschen mit Behinderungen

Paragraph 42 d,

  1. Absatz einsZulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch die Vervielfältigung für sowie die Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung an Menschen mit Behinderungen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.
  2. Absatz 2Zur Benutzung durch öffentliche Zurverfügungstellung an Menschen mit Behinderungen sind Organisationen berechtigt, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung Ausbildungen, Schulungen und adaptiven Lese- oder Informationszugang für Menschen mit Behinderungen auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie staatliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen Menschen mit Behinderungen diese Dienste anbieten. Diese Organisationen sind für die Zwecke des Absatz eins, auch berechtigt, Werke in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten untereinander auszutauschen.
  3. Absatz 3Die befugten Organisationen haben Methoden festzulegen und zu befolgen, die
    1. Ziffer eins
      sicherstellen, dass es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Behinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Organisationen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden;
    2. Ziffer 2
      die unbefugte Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung verhindern und
    3. Ziffer 3
      die für die Handhabung der Werke erforderliche Sorgfalt und die Führung von Aufzeichnungen hierüber sicherstellen.
  4. Absatz 4Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

ÜR: Art. römisch IV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Schlagworte

Lesezugang

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173319