Absatz einsAuf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
- Ziffer einswenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
- Ziffer 2wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
- Ziffer 3wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.