Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

Paragraph 42 a,

  1. Absatz einsAuf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
    3. Ziffer 3
      wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.
  2. Absatz 2Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.