Absatz eins,Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,
Paragraph 23
04.08.2015