Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Text

römisch III. Abschnitt

Amtshandlungen in anderen Sachen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsFür die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr:
    1. Ziffer eins
      Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung
      40 vH;
    der Paragraph 17, letzter Halbsatz und der Paragraph 20, gelten sinngemäß;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)
    1. Ziffer 3
      Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises
      15 vH.
  2. Absatz 2Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (Paragraph 147, Absatz 4, AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (Paragraph 3, Absatz eins,) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.