Absatz einsFür die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr:
- Ziffer einsErrichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung40 vH;
der Paragraph 17, letzter Halbsatz und der Paragraph 20, gelten sinngemäß;
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)
- Ziffer 3Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises15 vH.