Gerichtskommissionstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
Paragraph 16,
17.08.2015
Für das Übernahmeprotokoll nach Paragraph 152, Absatz eins, AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Paragraph 181 b, AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem Paragraph 14, ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.