Absatz eins,Ein Inventar ist zu errichten,
- Ziffer einswenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
- Ziffer 2wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
- Ziffer 3wenn die Absonderung der Verlassenschaft (Paragraph 812, ABGB) bewilligt wurde;
- Ziffer 4soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
- Ziffer 5wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (Paragraph 184,);
- Ziffer 6soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
- Ziffer 7wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.