Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Überlassung an Zahlungs statt

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Das Vermögen ist zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      zunächst in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO;
    2. Ziffer 2
      sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden;
    3. Ziffer 3
      schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40173154