Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Text

Sicherung der Verlassenschaft

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit, so hat der Gerichtskommissär die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern.
  2. Absatz 2,Als Sicherungsmaßnahme kommt neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem Verwahrer in Betracht. Die Kosten der Sicherung hat die Verlassenschaft zu tragen.
  3. Absatz 3,Dritte Personen, insbesondere Angehörige und Mitbewohner des Verstorbenen, haben, auch wenn sie die Verlassenschaft verwahren, jede Verfügung über sie zu unterlassen.
  4. Absatz 4,Ist im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, EuErbVO ein ausländisches Gericht zuständig, so sind zur Sicherung von Verlassenschaftsvermögen, das sich in Österreich befindet, die Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 146, Absatz eins, entsprechend anzuwenden.